Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
1. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu nachfolgenden Bedingungen, die auch für künftige Geschäftsbeziehungen gelten. Eventuell entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wirdhiermit widersprochen, soweit ZIEGENER + FRICK ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch, wenn ZIEGENER + FRICK in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt oder abnimmt.
II. Vertragsschluss
1. Angebote von Ziegener + Frick sind stets freibleibend. Erst auf die Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch die schriftliche Auftragsbestätigung von ZIEGENER + FRICK zustande, die den Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preise festlegt. Nebenabreden und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
2. Mit der Bestellung erklärt sich der Kunde einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung datentechnisch von ZIEGENER + FRICK übernommen undverarbeitet werden.
3. Dem Kunden überlassene Unterlagen, wie Kostenanschläge, Zeichnungen, Abbildungen etc., verbleiben im Eigentum und Urheberrecht von ZIEGENER + FRICK. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. ZIEGENER + FRICK verpflichtet sich, vom Kunden überlassene, als vertraulich bezeichnete Unterlagen Dritten nur mit Zustimmung des Kunden zugänglich zu machen.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ohne Verpackung und Fracht und Umsatzsteuer. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
2. Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht nach Ablauf des in der Rechnung angegebenen Zahlungszieles bezahlt hat. Im Verzugsfalle entfallen eingeräumte Rabatte vollständig.
3. ZIEGENER + FRICK ist berechtigt, vor Absendung der Ware mit angemessener Begründung Vorauszahlung zu verlangen.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, ZIEGENER + FRICKbestreitet einen behaupteten Gegenanspruch nicht, oder er ist rechtskräftig festgestellt.
IV. Lieferung und Gefahrübergang
1. Leistungsort ist der Ort des ZIEGENER + FRICK Lagers. Mit der Auslieferung an den Transporteur geht die Gefahr auf den Kunden über. Teillieferungen sind zulässig. Der Kunde hat angelieferte Waren, die unwesentliche Mängel aufweisen, entgegenzunehmen, unbeschadet seiner Rechte gemäß ZifferVI.
2. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie nicht vor Eingang vereinbarter AnoderVorauszahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Ware an den Transporteur übergeben wurde oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskampfmassnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von ZIEGENER + FRICK liegen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Lieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von ZIEGENER + FRICK nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird ZIEGENER + FRICK dem Kunden baldmöglichstmitteilen.
5. Die Nichteinhaltung der Lieferfrist allein berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadenersatz.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verschoben, so geht die Leistungsgefahr ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über, der sich verpflichtet, die durch die Lagerung bei ZIEGENER + FRICK oder beim Hersteller entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Verzögerung, zu bezahlen. ZIEGENER + FRICK ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter neuer Lieferfrist zu beliefern.
7. ZIEGENER + FRICK ist berechtigt jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl,Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Kunde nicht schriftlich daraufverzichtet.
8. Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn ZIEGENER + FRICK vor Gefahrübergang die Leistungunmöglich wird oder Unvermögen eintritt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. ZIEGENER + FRICK behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zum vollständigenEingang der vom Kunden geschuldeten Zahlung und sonstigen Leistungen vor.
2. Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme odersonstigen Verfügungen Dritter hat er ZIEGENER + FRICK unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist ZIEGENER + FRICK nachMahnung zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch ZIEGENER + FRICKgelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VI. Gewährleistung
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und einen Mangel anzuzeigen. Bei nichtsofort erkennbarem Mangel hat dessen Anzeige unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen. Bei nichtrechtzeitiger Mangelanzeige gilt die Lieferung als genehmigt.
2. Bei vor Gefahrübergang vorliegendem Mangel hat ZIEGENER + FRICK das Recht zur Nacherfüllung durchNachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat mangelbehaftete Ware unverzüglich an ZIEGENER +FRICK zu senden.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aufSchadenersatz wegen Pflichtverletzung oder Schadenersatz statt der Leistung, ausgenommenSchadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
4. Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die nach Gefahrübergang entstanden sind, insbesondere veranlasstdurch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, nicht von ZIEGENER + FRICKautorisierte Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von ZIEGENER + FRICK zu vertreten sind.
VII. Haftung
1. ZIEGENER + FRICK haftet
a) für Schadenersatzansprüche statt der Leistung,
b) für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
d) für Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
2. Die Haftung setzt vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung voraus.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf Ersatz desvorhersehbaren Schadens beschränkt.
4. Weitergehende Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung vongesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen von ZIEGENER + FRICK.
VIII. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, einejuristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz derZIEGENER + FRICK GmbH zuständige Gericht anzurufen. ZIEGENER + FRICK ist auch berechtigt am Sitz desKunden zu klagen.
2. Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise, gleich aus welchem Grund, rechtsunwirksam seinoder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichtensich, stattdessen eine rechtswirksame Klausel zu setzen, die dem Gewollten am nächsten kommt. Gleiches giltim Falle einer ergänzungsbedürftigen Lücke im Vertrag.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
